Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Weitergabeverbot

Sämtliche im Rahmen der Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit überlassenen Informationen, insbesondere Objektnachweise (Exposés), sind ausschließlich für den Interessenten bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ihm ausdrücklich untersagt.

Verstößt der Interessent gegen dieses Verbot und kommt der Hauptvertrag mit dem Dritten oder mit einer Person zustande, an die der Dritte die Informationen seinerseits weitergegeben hat, ist der Interessent verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Provision zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen.

  • 2 Eigentümerangaben

Die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit des Maklers erfolgt auf der Grundlage der von seinen Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Diese sind auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden. Es ist Sache des Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Daten nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

  • 3 Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Anbieter als auch für den Interessenten tätig zu werden und von beiden Parteien eine Provision zu verlangen.

  • 4 Art der Tätigkeit

Die Tätigkeit des Maklers umfasst den Nachweis oder die Vermittlung zum Erwerb, zur Miete oder zur Pacht von Grundstücken, Häusern, Wohnungen und Gewerbeimmobilien. Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

  • 5 Zustandekommen und Laufzeit des Maklervertrags

Der Maklervertrag zwischen dem Interessenten bzw. Vertragspartner und dem Makler kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit in Kenntnis der damit verbundenen Provisionspflicht zustande. Sofern sich aus den Umständen oder einer abweichenden Vereinbarung nichts anderes ergibt, hat der Maklervertrag eine Laufzeit von sechs Monaten. Er verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen vor Monatsende kündigt.

  • 6 Maklerprovision (Courtage)

Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald durch seine Vermittlung oder aufgrund seines Nachweises ein Hauptvertrag zustande kommt auch dann, wenn der Makler am Vertragsabschluss selbst nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn seine Tätigkeit für den Vertragsabschluss mitursächlich war.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, sowie in Fällen, in denen anstelle eines Kaufs eine Miete oder Pacht (oder umgekehrt) zustande kommt; in diesem Fall gilt der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als vereinbart.

Die Provision wird anhand der getroffenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, anhand der im Angebot bzw. Exposé genannten Provision berechnet. Sie ist mit Beurkundung bzw. Abschluss des Hauptvertrags zur Zahlung fällig.

Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der vermittelte oder nachgewiesene Hauptvertrag nachträglich aufgehoben, rückabgewickelt oder einvernehmlich beendet wird.

  • 7 Mehrwertsteuer

Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Steuersatz. Die Höhe der Bruttocourtage passt sich einer Änderung des Steuersatzes entsprechend an.

  • 8 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit der Interessent durch das Verhalten des Maklers einen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

  • 9 Vorkenntnis

Ist dem Interessenten die vom Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt der Nachweis des Maklers bis zum Beweis des Gegenteils als ursächlich für den Vertragsabschluss.

  • 10 Mitteilungspflicht

Der Makler ist berechtigt, beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein, und hat Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages sowie etwaiger dazugehöriger Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder der Vertragsabschluss ohne Anwesenheit des Maklers, sind die Vertragspartner verpflichtet, ihm sowohl über den Vertragsstand als auch über die Konditionen, insbesondere den Kaufpreis, Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht, die noch nicht eingetreten ist.

  • 11 Schriftform

Mündliche Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Makler.

  • 12 Verjährung

Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegen den Makler beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die schadensersatzauslösende Handlung begangen wurde. Führt die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall zu einer kürzeren Frist, gilt diese.

  • 13 Gerichtsstand

Sind Makler und Vertragspartner Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, wird als Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche sowie als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Maklers vereinbart.

  • 14 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil jedoch wirksam ist. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.